Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Bestellungen, Einkaufsvereinbarungen und deren Änderung sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgen aufgrund unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen, auch wenn diese für künftige Fälle nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten, soweit sie zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen, nur, wenn wir sie ausdrücklich Schriftlich bestätigt haben. Mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Auftragnehmer unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Der Auftragnehmer hat uns den Auftrag unverzüglich durch Rücksendung der unterzeichneten Bestell- bzw. Abschlusskopie zu bestätigen.
2. Preise
Die vereinbarten Preise enthalten die Verpackung. Sie sind Festpreise ab Werk.
3. Lieferung
Liefertermine, die der Auftragnehmer mündlich oder schriftlich angibt, sind verbindlich. Änderungen hat uns der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Änderungsgründe mitzuteilen. Bei Terminüberschreitung sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer die Terminüberschreitung zu vertreten, sind wir berechtigt, die von ihm noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat die Versendung der Ware rechtzeitig anzuzeigen. Der Versand ist entsprechend den von uns zu stellenden Lieferscheinen auszuführen. Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig. Erfolgt die Rüge von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Von uns bereitgestellte Materialien bleiben unser Eigentum, auch im Falle der Verarbeitung und Vermischung. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
4. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Ware dem ihm mitgeteilten Verwendungszweck, der überreichten technischen Dokumentation, dem neuesten Stand der Technik, den jeweiligen öffentlich rechtlichen Bestimmungen sowie den Richtlinien der Fachverbände entspricht, dass die von uns ggf. vorgeschriebenen Werkstoffe verwendet werden und dass die Ware frei von Rechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre gemäß der gesetzlichen Regelung. Jede Gewährleistung setzt die Frist bezüglich der ausgetauschten bzw. ausgebesserten Teile erneut in Lauf. Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge kostenlos einschließlich aller Nebenkosten zu beseitigen. Nach seiner Wahl ist ihm Ersatzlieferung gestattet. Ist Gefahr im Verzuge oder kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht trotz Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die Gewährleistung wird dadurch im übrigen nicht berührt. Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung sind spätestens nach zwei erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen. Alsdann sind wir ohne weiteres zu Wandlung oder Minderung berechtigt. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Produzent der Ware im Sinne der Produkthaftpflicht ist stets der Auftragnehmer, auch wenn die Ware aufgrund unserer technischen Dokumentation hergestellt wird. Werden wir als Produzenten in Anspruch genommen, stellt uns der Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass die Mangelhaftigkeit der Ware auf unserer technischen Dokumentation beruht und für ihn nicht offenkundig war. Vorstehendes gilt für Rückgriffsansprüche des Auftragnehmers sinngemäß.
5. Rechnungstellung und Zahlung
Die Rechnung ist für jeden Auftrag gesondert in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach Lieferung/Leistung zu erstellen. Die in den Bestell- bzw. Abschlussschreiben aufgeführten Bezeichnungen und Ziffern sind vollständig zu übernehmen. Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen netto. Die Zahlung hat nicht unsere Anerkennung der Abrechnung zur Folge.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Machen wir Mängel geltend, sind wir zur Zurückbehaltung von Zahlungen in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten durch einen Dritten solange berechtigt, bis die Mängel behoben sind. Ferner sind wir berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers sämtliche Forderungen aufzurechnen, die uns oder den mit uns verbundenen Unternehmen zustehen.
7. Abtretung
Der Auftragnehmer darf Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Erfolgt die Abtretung aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt, jedoch sind wir berechtigt, auch mit nach Abtretungsanzeige erworbenen Gegenforderungen aufzurechnen.
8. Dokumentation
Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und fallen unter das Urheberrecht nach DIN 34. Der Auftragnehmer hat sie sorgfältig zu lagern und zu versichern. Sie dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und Dritten insoweit zugänglich gemacht werden. Vom Auftragnehmer auf unsere Kosten beschaffte Fertigungsmittel dürfen bis 10 Jahre nach der letzten Lieferung nur mit unserer schriftlichen Einwilligung verschrottet werden. Die Absicht der Verschrottung ist uns auch nach Ablauf dieser Frist mitzuteilen. Produkte, die der Auftragnehmer nach unseren Angaben oder unter unserer Mitwirkung entwickelt oder hergestellt hat, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.
9. Information
Wir sind berechtigt, uns zu jeder Zeit an Ort und Stelle über den Fertigungsstand der in Auftrag gegebenen Erzeugnisse zu informieren.
10. Geschäftsgeheimnis und Referenz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängende Erkenntnisse als Geschäftsgeheimnis zu bewahren. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf Dritten gegenüber als Referenz nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen Reutlingen. Gerichtsstand ist Stuttgart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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